02 // Die Methodik
Vom Bereitschaftsscan zur einreichungsfertigen Erklärung - ein Mandat.
Eine zwölfwöchige Abfolge von der Bereitschaft der Lieferkette bis zu einer CBAM-Erklärung, die Ihr EU-Einführer beim CBAM-Register vorlegt. Keine Phase beginnt ohne schriftliche Bestätigung des Umfangs. Kein Ergebnis wird ohne den in den Arbeitspapieren zitierten regulatorischen Bezug herausgegeben.
Reg (EU) 2023/956 · IR (EU) 2025/2620 · IR (EU) 2025/2621 · Reg (EU) 2025/2083
Woche 01
Erfassung der Betroffenheit
Sektorströme werden dem CBAM-Anwendungsbereichsregister zugeordnet. Die Datenreife wird Sendung für Sendung geprüft. Die Zahlungspflicht wird über den Aufschlagspfad 2026 → 2028 anhand der aktuellen ETS-Referenz prognostiziert.
Woche 04
Anlagen-Onboarding
Lieferanteneinbindung, strukturiert nach den Berechnungsmethoden des Anhangs IV. Erfassung von Tätigkeits-, Brennstoff- und Prozessemissionsdaten auf Anlagenebene. Governance der Lieferkettennachweise wird auf den Standard der Prüfstelle gebracht, bevor der erste Erklärungszyklus beginnt.
Woche 12
Endgültige Übergabe
Geprüftes Nachweispaket wird zusammengestellt. Die CBAM-Erklärung wird erstellt, mit dem Einfuhrregister abgeglichen und dem EU-Einführer als maschinenlesbares XML übergeben, kontrolliert gegen das vorläufige Jahresberichtsschema von Carbon Mandate, zur Übermittlung an das CBAM-Register. Die Nachweise halten der Überprüfung nach Artikel 19 und der Prüfung durch die Kommission von vornherein stand.
Der Zyklus
Jährliche Erklärung. Vierteljährliche Zertifikatsdeckung.
Frist für die erste endgültige Erklärung gemäß VO (EU) 2025/2083 (Omnibus). Umfasst die Einfuhren 2026. Folgezyklen jährlich.
Gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/956 in der durch die Verordnung (EU) 2025/2083 geänderten Fassung. Ab 2027 muss der zugelassene CBAM-Anmelder zum Ende jedes Quartals Zertifikate in einer Menge halten, die mindestens 50 % der grauen Emissionen der seit Beginn des Kalenderjahres eingeführten Waren entspricht. Im Jahr 2026 besteht keine vierteljährliche Haltepflicht.
Endgültige Abgabe mit der jährlichen Erklärung. Überzählige Zertifikate können gemäß Art. 23 zur Verwendung im nächsten Zyklus zurückgekauft werden.
Die Nichtabgabe der Erklärung oder der Zertifikate löst Sanktionen aus, die sich an der Sanktion für Emissionsüberschreitungen im EU-EHS orientieren, zuzüglich Zinsen. Wiederholte oder schwere Zuwiderhandlungen wirken kumulativ.
Mandat
Beginnen Sie das zwölfwöchige Mandat.
Das Mandat beginnt mit einer schriftlichen Bereitschaftsanalyse. Keine Phase wird ohne Bestätigung des Umfangs vorangetrieben. Das Mandat endet mit der Übergabe der maschinenlesbaren XML-Datei und des Nachweispakets an Ihren EU-Einführer.