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UK CBAM · Zwei Spuren bis 2028

Das UK CBAM läuft bis zum 30. Juni 2028 auf zwei Spuren.

Ein Übergangsinstrument ändert für die ersten achtzehn Monate Schedule 17 des Finance Act 2026: andere Abrechnungszeiträume, andere Fristen, ein anderer Registrierungstermin. Am 1. Juli 2028 läuft die Änderung aus und die dauerhaften Regeln gelten unverändert.

Zwei Spuren, ein Wendepunkt

SPUR A · ÜBERGANGSWEISE1. Jan. 2027-30. Juni 2028

Die Carbon Border Adjustment Mechanism (Transitory Provision) Regulations 2026 ändern Schedule 17 des Finance Act 2026. Sie gelten für CBAM-Abgaben, die in dem Zeitraum entstehen, der am 1. Januar 2027 beginnt und am 30. Juni 2028 endet, sowie für Erklärungen in Bezug auf Abrechnungszeiträume, die an oder vor diesem Datum enden.

SI 2026/830 reg 1(3) bis (4)
TRACK B · DAUERHAFTAb 1. Juli 2028

Die Änderung tritt außer Kraft. Abrechnungszeiträume sind die Zeiträume von drei Monaten, die am Ende von März, Juni, September und Dezember enden. Erklärung und Zahlung sind jeweils vor Ablauf des letzten Arbeitstags des zweiten Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums fällig.

FA 2026 Sch 17 paras 6(2), 6(3), 7(2)

Der datierte Zeitstrahl

  1. 1. Jan. 2027
    UK-CBAM gilt

    Part 5 des Finance Act 2026 gilt für Waren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 in das Vereinigte Königreich eingeführt werden.

    FA 2026 s.158(1)
  2. 1. Jan. - 31. Dez. 2027
    Erster Abrechnungszeitraum

    Zwölf Monate, kein Quartal. Das Übergangsinstrument setzt an dessen Stelle einen einzigen Zeitraum 2027, der am 1. Januar 2027 beginnt und am 31. Dezember 2027 endet.

    SI 2026/830 reg 2(3) · Sch 17 para 6(2)(a)
  3. 31. Jan. 2028
    Registrierungsfrist für Auslöser im Jahr 2027

    Für eine Person, die die Registrierungspflicht im Jahr 2027 auslöst, wird die dauerhaft geltende 30-Tage-Frist durch ein festes Datum ersetzt: 31. Januar 2028.

    SI 2026/830 reg 2(2) · Sch 17 para 2(4)
  4. 31. März 2028
    Zweiter Abrechnungszeitraum endet

    Der Zeitraum, der am 1. Januar 2028 beginnt und am 31. März 2028 endet. Erklärung und Zahlung sind jeweils vor Ablauf des 31. Juli 2028 fällig.

    SI 2026/830 reg 2(3) und 2(4)
  5. 31. Mai 2028
    Erste Steuererklärung, erste Zahlung

    Beide werden für den Abrechnungszeitraum 2027 vor Ablauf des 31. Mai 2028 fällig - fünf Monate nach Ende dieses Zeitraums.

    SI 2026/830 reg 2(3) und 2(4) · Sch 17 paras 6(3), 7(2)
  6. 30. Juni 2028
    Dritter Abrechnungszeitraum endet

    Der Zeitraum, der am 1. April 2028 beginnt und am 30. Juni 2028 endet. Steuererklärung und Zahlung sind beide vor Ablauf des 29. September 2028 fällig - das Datum ist im Rechtsakt festgeschrieben und nicht daraus berechnet.

    SI 2026/830 reg 2(3) und 2(4)
  7. 30. Juni 2028
    Der Wendepunkt - die Änderung läuft aus

    Die vorübergehende Änderung endet hier. Sie erfasst Abgaben, die bis einschließlich 30. Juni 2028 entstehen, sowie Steuererklärungen für Abrechnungszeiträume, die mit oder vor diesem Datum enden. Nichts danach wird geändert.

    SI 2026/830 reg 1(3) bis (4)
  8. Ab 1. Juli 2028
    Dauerhafter vierteljährlicher Rhythmus

    Abrechnungszeiträume sind die Dreimonatszeiträume, die am Ende von März, Juni, September und Dezember enden. Steuererklärung und Zahlung sind beide vor Ablauf des letzten Werktags des zweiten Monats nach Ende des Zeitraums fällig.

    FA 2026 Sch 17 paras 6(2), 6(3), 7(2)

Vorübergehend gegen dauerhaft

ABRECHNUNGSZEITRAUMSI 2026/830 reg 2(3) · FA 2026 Sch 17 para 6(2)
VORÜBERGEHEND · BIS 30. JUNI 2028

Zwölf Monate für 2027, dann zwei Quartale im Jahr 2028-1. Januar bis 31. März und 1. April bis 30. Juni.

DAUERHAFT · AB 1. JULI 2028

Drei Monate, endend am Ende von März, Juni, September und Dezember.

STEUERERKLÄRUNG UND ZAHLUNGSI 2026/830 reg 2(3) und 2(4) · FA 2026 Sch 17 Abs. 6(3), 7(2)
VORÜBERGEHEND · BIS 30. JUNI 2028

Im Rechtsakt festgeschriebene Termine: 31. Mai 2028, 31. Juli 2028, 29. September 2028.

DAUERHAFT · AB 1. JULI 2028

Vor Ablauf des letzten Werktags des zweiten Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums.

REGISTRIERUNGSFRISTSI 2026/830 reg 2(2) · FA 2026 Sch 17 Abs. 2(4)
VORÜBERGEHEND · BIS 30. JUNI 2028

31. Januar 2028 für eine Person, die die Registrierungspflicht im Jahr 2027 auslöst.

DAUERHAFT · AB 1. JULI 2028

Vor Ablauf von 30 Tagen, beginnend mit dem Tag, an dem die Person die Registrierungspflicht erstmals ausgelöst hat.

Was die Registrierungspflicht auslöst

Eine Person muss sich bei HMRC registrieren, wenn sie die Registrierungspflicht auslöst. Schedule 17 legt zwei Tatbestände fest, von denen einer genügt. Beide bemessen sich nach dem Gesamtwert der CBAM-Waren, die im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit in das Vereinigte Königreich eingeführt werden.

£50,000
TATBESTAND (A) · RÜCKSCHAU

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Es ist der erste Tag des Monats, und die Person hat in den vorangegangenen 12 Monaten im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit CBAM-Waren mit einem Gesamtwert von 50.000 £ oder mehr in das Vereinigte Königreich eingeführt.

FA 2026 Sch 17 Abs. 2(2)(a)
TATBESTAND (B) · VORAUSSCHAU

Es wird erwartet, dass die Person vor Ablauf eines Zeitraums von 30 Tagen CBAM-Waren mit einem Gesamtwert von 50.000 £ oder mehr einführt.

FA 2026 Sch 17 Abs. 2(2)(b)
REGULÄRE FRIST

Eine Person, die die Registrierungspflicht auslöst, muss sich vor Ablauf des Zeitraums von 30 Tagen registrieren, der mit dem Tag beginnt, an dem die Person die Registrierungspflicht erstmals ausgelöst hat. Bei einer Auslösung im Jahr 2027 tritt an die Stelle dieser Frist der 31. Januar 2028.

FA 2026 Sch 17 Abs. 2(4) · SI 2026/830 reg 2(2)

Noch nicht geklärt

VORSCHRIFTEN ZU EMISSIONEN UND PRÜFUNG

Wie die in CBAM-Waren enthaltenen Emissionen zu bestimmen und nachzuweisen sind, bleibt Vorschriften überlassen, die zudem verlangen können, dass Angaben von einer bestimmten Person oder Stelle geprüft werden. Die drei im Juli 2026 erlassenen CBAM-Rechtsakte - SI 2026/802, SI 2026/809 und SI 2026/830 - wurden auf Grundlage anderer Ermächtigungen erlassen.

FA 2026 Sch 17 Abs. 10(1) und 10(2)(h)
WAS ALS ENTHALTEN GILT

Das Gesetz definiert die in einer CBAM-Ware enthaltenen Emissionen als Emissionen, die ihrer Herstellung zuzurechnen sind, und überlässt die Bedeutung von „zurechenbar“ - einschließlich Emissionen aus Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Herstellung ausgeführt werden - den Vorschriften des Treasury. Bis zu deren Erlass steht die Behandlung indirekter Emissionen nicht fest.

FA 2026 s.148(1) bis (3)

UK CBAM · JANUAR 2027

Erhalten Sie die UK-CBAM-Vorschriften, sobald sie erscheinen.

HMRC hat die Datenanforderungen noch nicht veröffentlicht. Sobald dies geschieht, senden wir Ihnen, was sich geändert hat und was das für Ihre Einfuhren bedeutet. Nur UK CBAM - nichts zum EU-Regime und nicht mehr als das.

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