Leitfaden 03
CN-Codes und CBAM-Sektoren
Die Kombinierte Nomenklatur und die sechs erfassten Sektoren.
Abschnitt 01
Die Kombinierte Nomenklatur
Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist das Warenklassifizierungssystem der EU, und CBAM leitet seinen Anwendungsbereich daraus ab. Jedes Erzeugnis, das die EU-Grenze überschreitet, trägt einen achtstelligen KN-Code, der seine zollrechtliche Behandlung bestimmt. CBAM legt seinen Anwendungsbereich fest, indem in Anhang I der Verordnung bestimmte KN-Codes aufgeführt werden: Steht der Code einer Ware auf dieser Liste, fällt sie in den Anwendungsbereich; andernfalls nicht.
Damit ist der KN-Code das Erste, was stimmen muss. Die Einreihung entscheidet darüber, ob die Pflicht überhaupt greift, welche Sektorregeln und Emissionsfaktoren gelten und welche Daten die Erklärung enthalten muss.
Verordnung (EU) 2023/956, Anhang I
Bestimmt die in den CBAM-Anwendungsbereich fallenden Waren anhand des KN-Codes und ordnet sie Sektoren zu. Maßgeblich ist die Einreihung, nicht die Warenbezeichnung.
Abschnitt 02
Die sechs Sektoren
CBAM erfasst sechs Sektoren. Jeder ist einer Gruppe von KN-Kapiteln oder bestimmten Codes zugeordnet:
Bei Eisen und Stahl sowie Aluminium fallen zusätzlich Vorläuferstoffe in den Anwendungsbereich (Zwischenprodukte, deren Emissionen in das Endprodukt eingehen); deshalb tragen diese beiden Sektoren die aufwendigsten Datenanforderungen.
Abschnitt 03
Schwellenwert und Anwendungsbereich
Nicht jede Einfuhr unter einem erfassten KN-Code löst die Pflicht aus. Darunter liegt ein mengenbezogener Geringfügigkeitsschwellenwert von 50 Nettotonnen CBAM-Waren je Einführer und Jahr: Einführer unterhalb dieser Menge sind befreit. Der Schwellenwert wird anhand der kumulierten Jahresmenge beurteilt, nicht je Sendung.
Verordnung (EU) 2023/956, in geänderter Fassung (Vereinfachung 2025)
Mit der Vereinfachung von 2025 wurde die frühere Befreiung von 150 € je Sendung durch einen mengenbezogenen Schwellenwert von 50 Tonnen ersetzt, wodurch die meisten gelegentlichen und mengenmäßig kleinen Einführer aus der Pflicht herausfallen.