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Leitfaden 03

CN-Codes und CBAM-Sektoren

Die Kombinierte Nomenklatur und die sechs erfassten Sektoren.


Abschnitt 01

Die Kombinierte Nomenklatur

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) ist das Warenklassifizierungssystem der EU, und CBAM leitet seinen Anwendungsbereich daraus ab. Jedes Erzeugnis, das die EU-Grenze überschreitet, trägt einen achtstelligen KN-Code, der seine zollrechtliche Behandlung bestimmt. CBAM legt seinen Anwendungsbereich fest, indem in Anhang I der Verordnung bestimmte KN-Codes aufgeführt werden: Steht der Code einer Ware auf dieser Liste, fällt sie in den Anwendungsbereich; andernfalls nicht.

Damit ist der KN-Code das Erste, was stimmen muss. Die Einreihung entscheidet darüber, ob die Pflicht überhaupt greift, welche Sektorregeln und Emissionsfaktoren gelten und welche Daten die Erklärung enthalten muss.

Verordnung (EU) 2023/956, Anhang I

Bestimmt die in den CBAM-Anwendungsbereich fallenden Waren anhand des KN-Codes und ordnet sie Sektoren zu. Maßgeblich ist die Einreihung, nicht die Warenbezeichnung.

Abschnitt 02

Die sechs Sektoren

CBAM erfasst sechs Sektoren. Jeder ist einer Gruppe von KN-Kapiteln oder bestimmten Codes zugeordnet:

Sektor
Einreihung
Eisen und Stahl
CN Ch. 25, 72, 73
Aluminium
CN Ch. 76
Zement
CN Ch. 25, 68
Düngemittel
CN Ch. 28, 31
Elektrizität
CN 2716 00 00
Wasserstoff
CN 2804 10 00

Bei Eisen und Stahl sowie Aluminium fallen zusätzlich Vorläuferstoffe in den Anwendungsbereich (Zwischenprodukte, deren Emissionen in das Endprodukt eingehen); deshalb tragen diese beiden Sektoren die aufwendigsten Datenanforderungen.

Abschnitt 03

Schwellenwert und Anwendungsbereich

Nicht jede Einfuhr unter einem erfassten KN-Code löst die Pflicht aus. Darunter liegt ein mengenbezogener Geringfügigkeitsschwellenwert von 50 Nettotonnen CBAM-Waren je Einführer und Jahr: Einführer unterhalb dieser Menge sind befreit. Der Schwellenwert wird anhand der kumulierten Jahresmenge beurteilt, nicht je Sendung.

Verordnung (EU) 2023/956, in geänderter Fassung (Vereinfachung 2025)

Mit der Vereinfachung von 2025 wurde die frühere Befreiung von 150 € je Sendung durch einen mengenbezogenen Schwellenwert von 50 Tonnen ersetzt, wodurch die meisten gelegentlichen und mengenmäßig kleinen Einführer aus der Pflicht herausfallen.

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