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Leitfaden 06
CBAM-Glossar
Zwanzig zentrale CBAM-Begriffe, definiert mit regulatorischem Kontext.
Gruppe 01
Kernbegriffe
- CBAMVerordnung (EU) 2023/956
- Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU, der den in bestimmten Einfuhren enthaltenen Kohlenstoff bepreist, damit er den CO₂-Kosten der inländischen Produktion im EU-EHS entspricht. Er verhindert die Verlagerung von CO₂-Emissionen, indem er den Anreiz beseitigt, emissionsintensive Waren außerhalb der EU herzustellen.
- EU-EHS
- Das Emissionshandelssystem der EU, der Cap-and-Trade-Markt, der den CO₂-Preis für Anlagen innerhalb der EU festlegt. Die Preise der CBAM-Zertifikate sind an dessen wöchentlichen durchschnittlichen Auktionspreis gekoppelt.
- CBAM-Zertifikat
- Eine Einheit, die ein zugelassener CBAM-Anmelder abgibt, um eine Tonne der erklärten grauen CO₂e-Emissionen abzudecken. Die Zertifikate werden von der Kommission zu einem Preis erworben, der dem EU-EHS folgt.
- Schwellenwert
- Die massebezogene Geringfügigkeitsmenge von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Einführer und Jahr, unterhalb derer die Pflicht nicht gilt. Sie hat mit der Vereinfachung von 2025 die frühere Befreiung von 150 EUR pro Sendung ersetzt.
- Einführungszeitraum
- Der Anstieg von 2026 bis 2034, in dem der Anteil der grauen Emissionen, für die Zertifikate erforderlich sind, von einem kleinen Bruchteil auf 100 % steigt. Er spiegelt den Abbau der kostenlosen Zuteilung im EU-EHS wider.
Gruppe 02
Emissionen
- Graue Emissionen
- Die bei der Herstellung einer Ware freigesetzten Treibhausgase, ausgedrückt je Tonne Erzeugnis. Sie werden als direkte und, soweit erforderlich, als indirekte Emissionen gemeldet.
- Direkte Emissionen
- Emissionen aus dem Produktionsprozess selbst und aus der am Standort verbrauchten Wärme. Sie zählen in jedem erfassten Sektor für die Zertifikatspflicht.
- Indirekte Emissionen
- Emissionen aus dem in der Produktion verwendeten Strom, unabhängig davon, wo dieser erzeugt wurde. Sie sind in einigen, aber nicht in allen Sektoren berichtspflichtig.
- StandardwertDV (EU) 2025/2621, Anhang I (Waren) · Anhang III (Strom)
- Ein von der Kommission veröffentlichter konservativer Emissionswert, der verwendet wird, wenn keine tatsächlichen Daten verfügbar sind. Anhang I legt ihn je Ware und Ursprungsland für alles außer Strom fest; eingeführter Strom wird von Anhang III erfasst. Er ist hoch genug angesetzt, um eine Untererfassung der Emissionen zu vermeiden.
- Tatsächlicher Wert
- Ein Emissionswert, der aus den eigenen überwachten Daten des Herstellers abgeleitet wird und nicht aus einem veröffentlichten Standardwert. Er liegt in der Regel unter dem Standardwert, sofern er belegt und geprüft werden kann.
Gruppe 03
Rollen und Beteiligte
- Zugelassener CBAM-AnmelderVerordnung (EU) 2023/956, Art. 5
- Der EU-Einführer, der zur Abgabe von CBAM-Erklärungen und zur Abgabe von Zertifikaten zugelassen ist. Er ist die einzige Partei, die beim CBAM-Register einreicht.
- Anmelder
- Die Partei, die rechtlich für die Anmeldung eingeführter Waren verantwortlich ist. Im Rahmen des CBAM ist dies der zugelassene CBAM-Anmelder.
- Einführer
- Die Partei, die CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU verbringt. Sie ist die Einheit, die die CBAM-Pflicht trägt.
- Ausführer
- Der Hersteller oder Verkäufer von CBAM-Waren außerhalb der EU. Er ist keine unter das CBAM fallende regulierte Einheit, aber die Quelle der Emissionsdaten, die der Einführer benötigt.
- Prüfung
- Unabhängige Kontrolle der gemeldeten tatsächlichen Emissionen anhand der Methodik durch eine akkreditierte Prüfstelle. Sie ist für tatsächliche Werte erforderlich, die in einer Erklärung verwendet werden.
- Akkreditierung
- Die förmliche Anerkennung, dass eine Prüfstelle für die Prüfung von CBAM-Emissionsdaten fachlich geeignet ist. Nur die Prüfung akkreditierter Prüfstellen wird vom CBAM-Register akzeptiert.
Gruppe 04
Verfahren und Anwendungsbereich
- KN-Code
- Die achtstellige Einreihung der Kombinierten Nomenklatur, die bestimmt, ob eine Ware in den Anwendungsbereich des CBAM fällt und welche Sektorregeln gelten. Der Anwendungsbereich wird durch den Code festgelegt, nicht durch die Warenbezeichnung.
- Abgabe
- Die jährliche Handlung, genügend Zertifikate zurückzugeben, um die angemeldeten grauen Emissionen abzudecken. Sie ist zum 30. September des auf die Einfuhr folgenden Jahres fällig: erste Abgabe am 30. September 2027.
- XML-Erklärung
- Die strukturierte Datei, die dem Schema der Kommission entspricht und die grauen Emissionen erfasst sowie die Zertifikate im CBAM-Register abgleicht. Ihr Format wird bei der Einreichung validiert.
- Eisen und Stahl
- Der CBAM-Sektor mit den aufwendigsten Datenanforderungen; er umfasst die KN-Kapitel 25, 72 und 73 und bringt Vorläuferstoffe in den Anwendungsbereich. Die Emissionen des Vorläuferstoffs gehen in das Endprodukt über.