Leitfaden 04
CBAM: wichtige Termine und Fristen
Der Zeitplan des endgültigen Zeitraums und der Einführungsplan für Zertifikate.
Abschnitt 01
Der endgültige Zeitraum
Der endgültige Zeitraum des CBAM begann am 1. Januar 2026. Ab diesem Datum besteht die finanzielle Verpflichtung: Graue Emissionen von CBAM-Waren, die im Jahr 2026 eingeführt werden, müssen angemeldet und mit Zertifikaten abgerechnet werden. Der Übergangszeitraum, der im Oktober 2023 begann, umfasste ausschließlich Berichtspflichten: Es wurden keine Zertifikate erworben oder abgegeben.
Abschnitt 02
Zertifikatsverkauf
Der Verkauf von CBAM-Zertifikaten beginnt am 1. Februar 2027. Von diesem Zeitpunkt an erwerben zugelassene CBAM-Anmelder Zertifikate über die gemeinsame zentrale Handelsstelle zu einem Preis, der an den wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-EHS-Auktionen gekoppelt ist. Im vereinfachten Regime besteht keine Verpflichtung, im Laufe des Jahres vor dem Abgabetermin Zertifikate zu halten.
Die Kommission hat den Preis des CBAM-Zertifikats für Q2 2026 mit 75.28 €/tCO₂e veröffentlicht. Der Preis wird im Jahr 2026 vierteljährlich und ab 2027 wöchentlich neu veröffentlicht, sodass die Barkosten für eine bestimmte Tonne grauer Emissionen nicht festgelegt sind.
Abschnitt 03
Erste Abgabe
Die erste Abgabe von Zertifikaten erfolgt am 30. September 2027 und betrifft graue Emissionen von Waren, die im Jahr 2026 eingeführt wurden. Bis zu diesem Datum muss der Anmelder seine jährliche CBAM-Erklärung vorgelegt und nach der Anpassung im Rahmen der Einführung genügend Zertifikate zur Deckung der angemeldeten Emissionen abgegeben haben.
Verordnung (EU) 2023/956, geändert durch Verordnung (EU) 2025/2083
Mit der Vereinfachung von 2025 wurde die Frist für die jährliche Erklärung und die erste Abgabe auf den 30. September des Jahres nach dem Einfuhrjahr verschoben (30. September 2027 für Einfuhren des Jahres 2026) und der Zertifikatsverkauf ab Februar 2027 eröffnet.
Abschnitt 04
Zeitplan der Einführung
Die Verpflichtung wird schrittweise eingeführt. In den ersten Jahren wird die kostenlose Zuteilung im Rahmen des EU-EHS auf der CBAM-Seite nachgebildet, sodass nur für einen Bruchteil der grauen Emissionen Zertifikate erforderlich sind. Dieser Anteil steigt jährlich bis 2034, wenn die vollständige Abdeckung gilt:
Richtlinie 2003/87/EG Art. 10a Abs. 1a; koordiniert über Verordnung (EU) 2023/956 Art. 31
Der jährliche CBAM-Faktor legt den Anteil der entzogenen kostenlosen Zuteilung fest; die CBAM-Verpflichtung ist der komplementäre Anteil, der von einem kleinen Bruchteil im Jahr 2026 auf 100 % im Jahr 2034 steigt.